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ResearchArbeitserlaubnis Georgien 2026: Große Reform entlastet Expats
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15. April 2026· 3 Min. Lesezeit

Arbeitserlaubnis Georgien 2026: Große Reform entlastet Expats

Arbeitserlaubnis Georgien 2026: Große Reform entlastet Expats

Liebe Mitglieder,

Am 15. April 2026 hat das georgische Parlament mit dem Gesetz Nr. 1509 umfassende Änderungen zum „Gesetz über Arbeitsmigration" (Nr. 3418-IIს vom 01.04.2015) verabschiedet, die die ursprüngliche Regelung deutlich entschärfen. Die Regierung räumt damit faktisch ein, was wir im Club von Anfang an stark diskutiert haben: Ausländische Unternehmer und Selbstständige ohne lokale Geschäftstätigkeit hätten nie unter diese Pflicht fallen sollen.

📄 Quelle / Gesetzestext: matsne.gov.ge – Gesetz über Arbeitsmigration (konsolidierte Fassung vom 15.04.2026)

Die wichtigsten Änderungen für euch

Keine Arbeitserlaubnis mehr nötig für folgende Personengruppen, die durch Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes neu aus dem Anwendungsbereich ausgenommen wurden:

  • Remote-Arbeiter, die vollständig aus Georgien heraus für lokale Arbeitgeber tätig sind, sofern die Tätigkeit keine Einreise nach Georgien erfordert → Art. 1 Abs. 4 Buchst. „კ" (k)
  • Einzelunternehmer (IE) und Freelancer, die ausschließlich Arbeits- oder Dienstleistungen für nicht-ansässige (ausländische) Kunden erbringen → Art. 1 Abs. 4 Buchst. „ლ" (l)
  • Geschäftsführer und Aufsichtsorgane georgischer Unternehmen der Kategorien 1, 2 oder 3 (nach dem Gesetz „Über Rechnungslegung, Berichterstattung und Auditierung"), einschließlich Mitglieder von Audit-Ausschüssen → Art. 1 Abs. 4 Buchst. „მ" (m)
  • Kurzfristige berufliche Einsätze (Projekte, Veranstaltungen, Dienstleistungen) – die konkrete Liste qualifizierender Tätigkeiten wird per Regierungsverordnung festgelegt → Art. 1 Abs. 4 Buchst. „თ" (h), in Verbindung mit der neuen Definition in Artikel 3 Buchst. „ს" (s)

📌 Anmerkung: Gesellschafter („Partner") georgischer LLCs sind zusätzlich dadurch befreit, dass der Begriff aus der Definition des selbstständigen Ausländers in Artikel 3 Buchst. „გ²" (g²) gestrichen wurde. Das bloße Halten von Anteilen löst damit keine Genehmigungspflicht mehr aus.

Gute Nachrichten beim Aufenthaltsrecht

Die bisherige Einnahmeschwelle von 50.000 GEL für die Arbeitsaufenthaltserlaubnis ist aus dem Gesetzestext verschwunden. Die neuen Kriterien werden per Verordnung geregelt – die Richtung ist klar erkennbar Lockerung. Zudem können nach der Neuregelung Aufenthaltserlaubnisse künftig auch Personen erteilt werden, die eine Tätigkeit ausüben, auf die das Gesetz über Arbeitsmigration gar keine Anwendung findet.

Unsere Empfehlungen

Eure Situation Unsere Empfehlung
Antrag bereits gestellt Nicht zurückziehen – Gebühr ist gezahlt, Verfahren läuft
Remote-Arbeiter ohne Antrag Keinen Antrag stellen – Zeit und Geld sparen (Art. 1 Abs. 4 „კ"/„ლ")
Lokale Geschäftstätigkeit geplant LLC-Struktur prüfen – Geschäftsführer sind befreit (Art. 1 Abs. 4 „მ")
Alle Aufenthaltserlaubnis zeitnah sichern

Unsere Einschätzung

Trotz der holprigen Umsetzung ist positiv festzuhalten: Die georgische Regierung hört auf die Wirtschaft und korrigiert Fehler innerhalb weniger Wochen. Für uns als Investmentclub bleibt Georgien – und insbesondere Batumi – ein attraktiver Standort für ausländische Investitionen und unternehmerische Aktivität.

Bei individuellen Fragen zu eurer Situation, zur LLC-Gründung oder zur Aufenthaltserlaubnis stehen wir euch wie gewohnt beim nächsten Clubtreffen sowie über unsere Partneranwälte zur Verfügung.

 

Haftungsausschluss

Dieses Member Briefing dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Es stellt keine Rechts-, Steuer- oder Migrationsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung des Einzelfalls durch einen qualifizierten Fachanwalt oder Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der Batumi Investment Club keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen. Gesetzestexte, Verordnungen und Verwaltungspraxis in Georgien können sich kurzfristig ändern; zudem sind noch nicht alle Durchführungsverordnungen zum Gesetz Nr. 1509 erlassen. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Briefings getroffen werden, ist ausgeschlossen. Für verbindliche Auskünfte zu eurer individuellen Situation wendet euch bitte an unsere Partneranwälte oder einen Fachberater eures Vertrauens.

Hinweis: Alle Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir die Konsultation eines qualifizierten Fachberaters.

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