Türkei 2026: Was das neue Steuerrecht für ausländische Investoren bedeutet
Türkei 2026: Was das neue Steuerrecht für ausländische Investoren bedeutet
Batumi Investment Club | Mai 2026
Am 21. Mai 2026 hat die Große Nationalversammlung der Türkei das Steuerpaket verabschiedet, das Präsident Erdoğan Ende April angekündigt hatte. Das Herzstück — eine 20-jährige Befreiung von der türkischen Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte für qualifizierende Neuansässige — ist nun Gesetz. Erdoğan hat 15 Tage Zeit, es im Amtsblatt (Resmi Gazete) zu verkünden. Da er das Paket selbst initiiert hat, ist ein Veto ausgeschlossen.
Den Auftakt hatte bereits das Präsidialdekret Nr. 11257 vom 30. April gemacht, das mit vier gezielten Änderungen in zwei Steuergesetzen die Schwellen für ausländische Beteiligungseinkünfte und Dienstleistungsexporte neu gesetzt hatte. Was das Parlament nun verabschiedet hat, geht deutlich weiter.
Was bedeutet das konkret für uns als Investoren mit internationalem Fokus?
Die persönliche Steuerbefreiung: 20 Jahre, null Steuer auf Auslandseinkünfte
Das Kernstück des Gesetzes gilt für Privatpersonen, die ihren Steuersitz in die Türkei verlegen — vorausgesetzt, sie hatten in den drei Kalenderjahren vor dem Umzug weder Wohnsitz noch Steuerpflicht in der Türkei.
Wer diese Bedingung erfüllt, zahlt auf Einkünfte aus dem Ausland 20 Jahre lang keine türkische Einkommensteuer. Diese Einkünfte müssen nicht einmal in der Steuererklärung angegeben werden. Türkische Einkünfte bleiben steuerpflichtig — zu den regulären Stufensätzen von 15 bis 40 %.
Dazu kommt eine bemerkenswerte Nebenregelung: Die Erbschaft- und Schenkungssteuer sinkt für qualifizierende Neuansässige von bisher gestaffelten 1 bis 30 % auf einen Pauschalsteuersatz von 1 %.
Ein Sonderfall ist explizit geregelt: Wer in der Vergangenheit ausschließlich wegen türkischer Immobilieneinkünfte, Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne in der Türkei steuerpflichtig war, gilt dennoch als qualifiziert — die drei Vorjahre sind also nicht automatisch kompromittiert.
Zum Vergleich: Italien verlangt für sein Flat-Tax-Regime 300.000 Euro pro Jahr pauschal. Griechenland 100.000 Euro. Die Türkei verlangt: nichts. Keine Pauschalgebühr, keine Mindestinvestition — nur die Wohnsitznahme und drei saubere Vorjahre ohne türkische Steuerpflicht.
Das Dekret vom 30. April: Vier Änderungen, die es in sich haben
Noch vor dem Parlamentsbeschluss trat das Präsidialdekret Nr. 11257 rückwirkend für alle Steuerjahre ab dem 1. Januar 2026 in Kraft — das heißt: Wer im gesamten Jahr 2026 bereits qualifizierende Einkünfte erzielt hat, profitiert von den neuen Regeln für das gesamte Jahr, nicht erst ab dem 30. April. Es ändert vier Bestimmungen im Einkommensteuergesetz Nr. 193 und im Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520 und ist für alle relevant, die bereits türkischen Steuersitz haben oder Beteiligungen über türkische Gesellschaften halten.
Dividendenbefreiung für Privatpersonen (Art. 22 GVK): Schwelle von 50 % auf 20 %
Wer mindestens 20 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft hält und die Dividende bis zur Abgabefrist der türkischen Steuererklärung in die Türkei transferiert, kann die Hälfte dieser Dividende steuerfrei vereinnahmen. Wer 25 % an einer deutschen GmbH, einer US-LLC oder einer georgischen Gesellschaft hält und in der Türkei steuerpflichtig ist, profitiert also direkt. Unter der alten 50-%-Schwelle: gar nicht.
Dienstleistungsexporte: Abzug von 80 % auf 100 % (Art. 89 GVK / Art. 10 KVK)
Für Privatpersonen wie für Unternehmen gilt der Abzug gleichermaßen. Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein: Der Auftraggeber muss im Ausland ansässig sein, die Leistung muss im Ausland konsumiert werden, und die Tätigkeit muss aus dem gesetzlich definierten Katalog stammen. Dieser umfasst: Architektur, Engineering, Design, Softwareentwicklung, medizinische Berichterstattung, Buchführung, Callcenter-Betrieb, Produkttests und Zertifizierung, Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenanalyse, Aus- und Weiterbildung sowie Gesundheitsdienstleistungen. Tätigkeiten außerhalb dieses Katalogs sind nicht begünstigt — auch dann nicht, wenn der Kunde im Ausland sitzt.
Ein konkretes Beispiel: Ein in Istanbul ansässiger Softwareentwickler, der 120.000 USD jährlich von ausländischen Kunden verdient, zahlt auf diese Einnahmen dank des 100-%-Abzugs nun keine türkische Einkommensteuer mehr — vorausgesetzt, die Leistung wird nachweislich im Ausland konsumiert und korrekt dokumentiert.
Vereinfachter Gateway für Körperschaftsteuer (Art. 5/1-(b) KVK): 5 % effektiv
Türkische Kapitalgesellschaften haben zwei Wege zur Steuerbefreiung auf ausländische Beteiligungsdividenden. Der Standard-Gateway — erfordert mindestens 10 % Beteiligung, ein Jahr Haltedauer und einen Mindeststeuersatz von 15 % im Ausland — bleibt unverändert und gewährt weiterhin eine 100-%-Befreiung.
Der vereinfachte Gateway (ohne Haltedauer- und Steuerlasttest) wurde hingegen erheblich verbessert: Die Eigentumsschwelle sinkt von 50 % auf 20 %, die Befreiungsquote steigt von 50 % auf 80 %. Der effektive Körperschaftsteuersatz auf qualifizierende ausländische Dividenden fällt damit von 12,5 % auf 5 %. Wer also 20 % an einem ausländischen Joint Venture hält und die Dividende rechtzeitig transferiert, zahlt auf 100 Einheiten Dividende nur noch 5 Einheiten Körperschaftsteuer.
Körperschaftsteuer und Istanbul Finance Centre
Das Parlamentsgesetz geht auch für Unternehmen weit. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz für produzierende Industrieunternehmen wird von 25 % auf 12,5 % halbiert. Exporteure profitieren noch stärker: Hersteller, die ihre eigenen Waren direkt exportieren, zahlen nur noch 9 %. Alle anderen Exporteure kommen auf 11 %.
Für das Istanbul Finance Centre (IFC) werden die Regeln deutlich großzügiger. Transithandel-Einkünfte von IFC-Unternehmen sind nun vollständig von der Körperschaftsteuer befreit — bislang galt nur 50 % Befreiung. Unternehmen außerhalb des IFC erhalten immerhin 95 % Entlastung. Die Steuerbefreiung auf Finanzdienstleistungs-Exporteinnahmen im IFC wurde bis 2047 verlängert.
Die Vermögensamnestie: die achte seit 2008
Das Gesetz enthält auch eine neue Vermögensamnestie. Privatpersonen und Unternehmen können bis zum 31. Juli 2027 im Ausland gehaltenes Vermögen — Bargeld, Gold, Devisen, Wertpapiere und andere Kapitalmarktinstrumente — bei türkischen Banken oder Brokern anmelden und innerhalb von zwei Monaten nach Türkei transferieren.
Die Besteuerung richtet sich nach der Haltedauer in türkischen Instrumenten: wer fünf Jahre hält, zahlt 0 %; vier Jahre: 1 %; drei Jahre: 2 %; zwei Jahre: 3 %; ein Jahr: 4 %. Wer früher aussteigt, zahlt den Basissatz von 5 %. Angemeldete Beträge sind vor Steuerprüfungen und Nachforderungen geschützt.
Es ist die achte Amnestie dieser Art seit 2008 — und Oppositionsparteien haben im Parlament erneut kritisiert, dass solche Maßnahmen in der Vergangenheit Gelder unklarer Herkunft ins System gespült haben.
Das Gesetz enthält darüber hinaus zwei weitere Maßnahmen, auf die Hürriyet Daily News in seiner Berichterstattung zum verabschiedeten Text hinweist: Die maximale Ratenzahlungsfrist für öffentliche Schulden wird von 36 auf 72 Monate verlängert, und die Grenze für unbesicherte Stundungen steigt auf 1 Million türkische Lira (rund 22.000 USD). Zudem erhalten Mitarbeiter in qualifizierten Dienstleistungszentren (nitelikli hizmet merkezi) eine Einkommensteuerbefreiung auf den Teil ihres Gehalts, der das Dreifache des Mindestlohns nicht übersteigt.
Was das für uns bedeutet
Die Türkei tritt mit diesem Paket in eine Kategorie ein, die bisher wenigen Ländern vorbehalten war. Die Kombination ist ungewöhnlich: 20 Jahre Steuerfreiheit auf Auslandseinkünfte ohne Pauschalgebühr, 1 % Erbschaftsteuer, 5 % effektive Steuer auf ausländische Beteiligungsdividenden über den vereinfachten Gateway, 0 % auf Dienstleistungsexporte aus dem Katalog, und halbierte Körperschaftsteuer für Produzenten.
Für Profile, die in unserem Club häufig vorkommen — internationale Unternehmer, Dienstleister mit ausländischer Kundschaft, Halter von Minderheitsbeteiligungen in mehreren Ländern, Personen die Erbschaftsplanung betreiben — lohnt eine ernsthafte Prüfung.
Einige Punkte erfordern noch Klarheit durch nachgeordnete Ministerialverordnungen: die genaue Definition der Auslandskonsumption bei Dienstleistungen in der Praxis, die Behandlung von Personen die physisch in der Türkei für ausländische Kunden arbeiten, und das Zusammenspiel mit internationalen Steuermeldestandards (CRS, FATCA).
Praktische Hinweise
Die Transferpflicht ist eine harte Deadline. Dividenden — sowohl für Privatpersonen (Art. 22 GVK) als auch für Unternehmen (vereinfachter Gateway, Art. 5/1-(b) KVK) — müssen bis zur Abgabefrist der jeweiligen Jahressteuererklärung tatsächlich in die Türkei überwiesen worden sein. Wer die Frist verpasst, verliert die Befreiung für dieses Jahr vollständig — eine Nachholung in Folgejahren ist nicht möglich.
Rückwirkung nutzen, aber sofort handeln. Da das Dekret rückwirkend ab 1. Januar 2026 gilt, sind Dividenden und Dienstleistungseinnahmen aus dem gesamten Jahr 2026 begünstigt — sofern die Dokumentation stimmt und die Transfers innerhalb der Fristen erfolgen. Wer erst jetzt davon erfährt, sollte sofort prüfen, welche Transaktionen bereits in 2026 angefallen sind.
Dokumentation von Anfang an, nicht rückwirkend. Der Nachweis der Nichtansässigkeit in den drei Vorjahren, der Eigentumshöhe zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung, und der Auslandskonsumption bei Dienstleistungen muss zeitnah und lückenlos geführt werden. Wer diese Unterlagen erst beim Jahresabschluss zusammensucht, riskiert Lücken, die die Befreiung gefährden.
Bestehende Strukturen überprüfen. Wer bisher auf die alte 50-%-Schwelle ausgerichtet war — etwa durch überdimensionierte Beteiligungsquoten — sollte prüfen, ob sich Anpassungen lohnen. Umgekehrt eröffnen 20-%-Beteiligungen in ausländischen Joint Ventures jetzt Zugänge, die zuvor nicht existierten.
Der offizielle Gesetzestext ist im türkischen Amtsblatt unter resmigazete.gov.tr abrufbar (Dekret: Ausgabe 33239 vom 30. April 2026; Parlamentsgesetz: ab 21. Mai 2026). Der konsolidierte Text der geänderten Steuergesetze findet sich unter mevzuat.gov.tr.
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für individuelle Strukturierungsfragen empfiehlt sich die Konsultation eines türkischen Steuerberaters oder Anwalts.

